§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bienenzuchtverein Amberg e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Amberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V. ( LVBI ), dessen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.
§2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Vereinszweck ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- a) Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei der Jugend- und Erwachsenenbildung,
- b) Verbesserung der Bienenweide,
- c) Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Der Aufnahmeantrag ist unter Benutzung des jeweils gültigen Beitrittsformulars beim Vorstand
zu stellen. Der Vorstand prüft und entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar. Aufgenommene Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer
Imker e.V. ( LVBI ).
Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen vorgeschlagen werden, die sich um die
Förderung der Bienenzucht oder des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Diese werden auf Antrag des Vereins vom LVBI ernannt. Bezüglich
der Beitragsfreiheit dieser Ehrenmitglieder ist die Satzung des LVBI maßgebend.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet,
- a) mit dem Tode des Mitglieds;
- b) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen;
- c) durch freiwilligen Austritt;
- d) durch Streichung von der Mitgliederliste;
- e) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ersten oder zweiten Vorsitzenden.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandes
von der Mitgliederliste gestrichen werde, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem
Verein ausgeschlossen werden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet,
die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge termingerecht, d.h. spätestens zum 1.Februar jeden Jahres zu leisten. Während des Geschäftsjahres
eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. Völkermeldungen müssen schriftlich an den ersten Vorsitzenden, spätestens bis zum 1.12.
jeden Jahres erfolgen. Die Mitglieder haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane
gebunden.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen, nämlich dem 1.Vorsitzenden dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und drei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung
des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
§8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung durch
diese Satzung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- 1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- 2) Einberufung der Mitgliederversammlung;
- 3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- 4) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
- 5) Beschlussfassung über Aufnahmen, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzengen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich oder
fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
Die Vorstandsitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein
Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die
gefassten Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten. Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- 1) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
- 2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- 3) Entgegennahme des Kassenberichts;
- 4) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;
- 5) Entlastung der Vorstandschaft;
- 6) Behandlung der eingereichten Anträge;
- 7) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
- 8) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- 9) Wahl der beiden Kassenprüfer;
- 10) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- 11) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr, nach
Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut
angegeben werden. Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.
§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des
Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
Das Restvermögen kommt nach der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegütigter Zwecke der Stadt Amberg zugute die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, das
NB:
Vorstehende Änderungssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.02.2023 beschlossen. Es wurde §12, Einberufung der Mitgliederversammlung, geändert.
Diese Satzung erlangt mit dem Tag des Eintrages in das Vereinsregister Wirksamkeit. Zum gleichen Zeitpunkt verliert die bisherige Satzung vom 17.02.2019 ihre Wirksamkeit.